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Der BRV informiert!

Werfen Sie mal einen Blick auf den

Jahrgang

Möglichst nicht älter als 10 Jahre

PKW-Sommerreifen und PKW-Winterreifen werden heute so entwickelt, dass die Ausgewogenheit der Produkteigenschaften und damit die Sicherheitsqualität über das gesamte aktive Reifenleben erhalten bleibt. Vorausgesetzt – die Reifen werden ständig unter normalen Bedingungen genutzt und in Ruhezeiten einwandfrei gelagert. Reifen, die nicht ordnungsgemäß gelagert wurden, sollten vor einem weiteren Einsatz unbedingt von einem Reifenfachmann geprüft werden – auch dann, wenn die Profiltiefe noch ausreichend ist.

Fahren tut Ihren Reifen gut – je regelmäßiger Sie Ihr Fahrzeug nutzen, desto besser für die Lebensdauer Ihrer Reifen.

Korrekte Lagerung ist wichtig

Reifen altern aufgrund physikalischer und chemischer Prozesse; dazu gehören u.a. UV-Strahlung, Spritzwasser, Hitze, Kälte usw. Diese Prozesse vollziehen sich auch bei nicht oder wenig genutzten Reifen. Um diesen Vorgängen entgegenzuwirken, werden den Gummimischungen Substanzen beigemengt, die leistungsmindernde Reaktionen in erforderlichem Maße verhindern. Damit ist gewährleistet, dass auch ein mehrere Jahre sachgemäß gelagerter Reifen der Spezifikation und den Qualitätsansprüchen eines Neureifens entspricht und damit in seinem Einsatz nicht beeinträchtigt ist.

Dennoch unsere Empfehlung:
Achten Sie darauf, dass beim Kauf von PKW-Reifen das Produktionsjahr nicht länger als 5 Jahre zurückliegt.

Das fünfte Rad am Wagen!

Für Wohnwagen, Anhänger* oder andere sogenannte Standfahrzeuge (Fahrzeuge, die nicht regelmäßig bewegt werden) und für das Reserverad gelten andere Gesetze. Reifen, die unter Druck bzw. einer dauernden Belastung nicht laufend bewegt werden, altern besonders schnell. Grundsätzlich gilt hier: Nach längeren Standzeiten und vor Reisen Reifen und Ersatzrad auf Funktionstauglichkeit prüfen – unsere Empfehlung: Reifen nach 6 Jahren, spätestens jedoch nach 8 Jahren ersetzen. Auch Reservereifen, die älter als 6 Jahre sind, sollten nur noch im Notfall und bis zum Erreichen der nächsten Fachwerkstatt eingesetzt werden.

*für Gespanne/Kombinationen PKW mit Anhänger und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5t mit Anhänger, die nach §18 Absatz 5 Nr. 3 StVO eine 100 km/h-Zulassung besitzen, schreibt der Gesetzgeber bindend vor, dass die Reifen auf dem Anhänger nicht älter als 6 Jahre sein dürfen.

Eine Information des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. in Zusammenarbeit mit den Reifenherstellern:

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